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Änderung § 7a BArchG vom 04.07.2013

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§ 7a BArchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 7a BArchG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1888

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§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a


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(1) Die Hersteller und Mithersteller deutscher Kinofilme haben diese Filme in einer Datenbank beim Bundesarchiv nach den Sätzen 2 und 3 zu registrieren. Die Registrierung ist binnen zwölf Monaten nach der ersten öffentlichen Aufführung in einem Kino, auf einem national oder international bedeutsamen Festival, bei einer national oder international bedeutsamen Preisverleihung oder nach einer öffentlichen Auszeichnung bei einer solchen national oder international bedeutsamen Veranstaltung vorzunehmen. Wird ein deutscher Kinofilm nicht öffentlich aufgeführt, beginnt die Frist nach Satz 2 mit der Fertigstellung des Films.

(2) Die Hersteller und Mithersteller von Kinofilmen im Sinne des Absatzes 1 haben bei der Registrierung, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten danach beim Bundesarchiv bekannt zu machen, an welchem Ort sich eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie des Kinofilms befindet. Änderungen in Bezug auf den Lagerungsort einer Kinofilmkopie sind dem Bundesarchiv unverzüglich mitzuteilen.

(3) Kinofilme im Sinne dieses Gesetzes sind Filmwerke,

1. die für eine öffentliche Aufführung in einem Kino bestimmt sind oder auf einem national oder international bedeutsamen Festival oder bei einer national oder international bedeutsamen Preisverleihung öffentlich aufgeführt werden und

2. bei denen nicht im Sinne von § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch Artikel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Musik im Vordergrund steht.

Deutsche Kinofilme im Sinne dieses Gesetzes sind Kinofilme, deren Hersteller ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben; im Fall einer Koproduktion muss einer der Hersteller seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben.

(4) National oder international bedeutsame Festivals und Preisverleihungen im Sinne dieses Gesetzes sind die Festivals und Preisverleihungen, einschließlich sämtlicher Festivalreihen, die genannt werden in der jeweils geltenden Fassung

1. des § 22 Absatz 3 Satz 1 und des § 41 Absatz 3 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, und

2. der zu dem in Nummer 1 genannten Gesetz gehörenden Richtlinien.

(5) Für nicht programmfüllende Kinofilme ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn sie entweder öffentlich aufgeführt oder mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind oder eine öffentliche Auszeichnung auf einem national oder international bedeutsamen Festival oder bei einer national oder international bedeutsamen Preisverleihung erhalten haben. Kinofilme sind nicht programmfüllend, wenn sie eine Vorführdauer von weniger als 79 Minuten oder bei Kinderfilmen von weniger als 59 Minuten haben.