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Änderung § 7b BArchG vom 04.07.2013

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§ 7b BArchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 7b BArchG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1888
 

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§ 7b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7b


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 einen Kinofilm nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder

2. entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrierungspflichtige Person fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv.