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§ 13 - Vereinsregisterverordnung (VRV)

Artikel 1 V. v. 10.02.1999 BGBl. I S. 147; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 24.02.1999; FNA: 315-22 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten



(1) 1Für die Bekanntgabe der Eintragung an die Beteiligten sollen Vordrucke verwendet werden. 2Die Benachrichtigungen zur Bekanntgabe der Eintragung sind zu unterschreiben. 3In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntgabe der Eintragung verzichtet werden kann.

(2) 1Werden die Benachrichtigungen nach Absatz 1 maschinell erstellt, brauchen sie nicht unterschrieben werden. 2Anstelle der Unterschrift ist der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam." anzubringen.



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Frühere Fassungen von § 13 VRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 40 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 VRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 40 FGG-RG Änderung der Registerverordnungen
... gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 13 wie folgt gefasst: „§ 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten  ... Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 13 wie folgt gefasst: „§ 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten (1) Für die Bekanntgabe der Eintragung ...