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Änderung § 13 VRV vom 01.09.2009

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§ 13 VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 13 VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 40 Abs. 3 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Bekanntmachung gegenüber den Beteiligten


(Text neue Fassung)

§ 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten


vorherige Änderung

(1) Für Benachrichtigungen von der Eintragung sind möglichst Vordrucke zu benutzen. Die Benachrichtigungen sind zu unterschreiben. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Benachrichtigung verzichtet werden kann.

(2) Gerichtliche Verfügungen und Benachrichtigungen an Beteiligte, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Falle muß anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam." angebracht sein. Die Verfügung muß den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen lassen.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten maschinell zu erstellenden Schreiben können, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt ist, auch elektronisch übermittelt werden.

(4) § 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.




(1) 1 Für die Bekanntgabe der Eintragung an die Beteiligten sollen Vordrucke verwendet werden. 2 Die Benachrichtigungen zur Bekanntgabe der Eintragung sind zu unterschreiben. 3 In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntgabe der Eintragung verzichtet werden kann.

(2) 1 Werden die Benachrichtigungen nach Absatz 1 maschinell erstellt, brauchen sie nicht unterschrieben werden. 2 Anstelle der Unterschrift ist der Vermerk 'Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam.' anzubringen.


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