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Änderung § 2 VRV vom 30.09.2009

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§ 2 VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 2 VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufbau des Vereinsregisters


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Vereinsregister wird in Karteiform geführt. Es enthält für jeden dort einzutragenden Verein ein Registerblatt, das aus einem oder mehreren Blättern besteht. Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anordnung der Landesjustizverwaltung die fortlaufenden Nummern für einzelne Amtsgerichtsbezirke je gesondert geführt werden. In diesem Fall sind die fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar zu halten. Nähere Anordnungen hierüber trifft die Landesjustizverwaltung. Die Blätter eines Registerblatts sind durchzunumerieren; auf die Benutzung der Rückseite eines Registerblattes ist auf seiner Vorderseite hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Vereinsregister wird in Karteiform geführt. 2 Es enthält für jeden dort einzutragenden Verein ein Registerblatt, das aus einem oder mehreren Blättern besteht. 3 Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. 4 Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anordnung der Landesjustizverwaltung die fortlaufenden Nummern für einzelne Amtsgerichtsbezirke je gesondert geführt werden. 5 In diesem Fall sind die fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar zu halten. 6 Nähere Anordnungen hierüber trifft die Landesjustizverwaltung. 7 Die Blätter eines Registerblatts sind durchzunumerieren; auf die Benutzung der Rückseite eines Registerblattes ist auf seiner Vorderseite hinzuweisen.

(2) Das Registerblatt wird in Papierform geführt, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die maschinelle Führung als automatisierte Datei angeordnet wird.

vorherige Änderung

(3) Das in Papierform geführte Vereinsregister umfaßt auch ein alphabetisches Namensverzeichnis der eingetragenen Vereine. Dieses kann auch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden.



 
(heute geltende Fassung)