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Änderung § 30 VRV vom 30.09.2009

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§ 30 VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 30 VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Behandlung geschlossener Registerblätter


(Text neue Fassung)

§ 30 Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter


vorherige Änderung

Maschinell geführte Registerblätter, die nach Maßgabe von § 18 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 5 und § 4 geschlossen wurden, sollen weiterhin, auch in der Form von Ausdrucken, wiedergabefähig oder lesbar bleiben und als geschlossen erkennbar sein.



Wird ein maschinell geführtes Registerblatt nach einer Neufassung entsprechend den §§ 4 und 5 geschlossen, soll es, als geschlossen erkennbar, weiterhin lesbar und auch in Form von Ausdrucken wiedergabefähig bleiben.


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