§ 6 - Rentenanpassungsverordnung 1992 (RAV 1992)

V. v. 05.06.1992 BGBl. I S. 1017
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 8232-48-4 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen

§ 6 Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags



Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1992 an

1.
bei Alleinstehenden 658 Deutsche Mark monatlich,

2.
bei Verheirateten 1.054 Deutsche Mark monatlich.



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