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§ 16b - Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV)

V. v. 02.08.1999 BGBl. I S. 1731; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 2124-12-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat



(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Ergotherapeutengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen. 6Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt und soll nicht länger als 60 Minuten dauern. 8Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) 1Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. 3Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

(4) 1Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Berufs- und Gesetzeskunde,

2.
Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psychosozialer Aspekte,

3.
Grundlagen der Ergotherapie.

2Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Minuten dauern. 3Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abgenommen und bewertet. 4Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 5Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 6Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 7Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu.

(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie jedem Bereich, der Gegenstand der Prüfung war und nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.





 

Frühere Fassungen von § 16b ErgThAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 5 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 15 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 7 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
vom 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 51 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuellvor 01.04.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16b ErgThAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16b ErgThAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErgThAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16c ErgThAPrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der ... erworben haben. (3) Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. ... der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung ...
Anlage 5 ErgThAPrV (zu § 16b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *) (vom 23.04.2016)
... den Anlagen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 16a" durch die Angabe „§ 16b " ...
Anlage 6 ErgThAPrV (zu § 16b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *) (vom 23.04.2016)
... den Anlagen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 16a" durch die Angabe „§ 16b " ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 15 EURLHuGBUG Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann." 3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Für den praktischen Teil der ... gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend." 4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe ... durch die Wörter „von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b " ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden die Wörter „die ... 3 findet" durch die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden" ersetzt. bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon ... Wörter „diesem Abschnitt" durch die Wörter „den §§ 16a und 16b " und wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Prüfungen" ... den Anlagen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 16a" durch die Angabe „§ 16b " ...

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 5 HeilbPrüfMV Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... 4 Satz 2 wird die Angabe „11" durch die Angabe „12" ersetzt. 7. § 16b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ...

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 7 HeilBAV Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt." 3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b ersetzt: „§ 16a ... eine Gleichstellung ergibt." 3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b ersetzt: „§ 16a Anerkennungsregelungen für ... § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b ersetzt: „§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (1) ... nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen ... 4. Die folgenden Anlagen 5 und 6 werden angefügt: „Anlage 5 (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang  ... die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3044)] Anlage 6 (zu § 16a Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung  ...