Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16a - Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV)

V. v. 02.08.1999 BGBl. I S. 1731; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 2124-12-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |

§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Ergotherapeutengesetzes erworben haben.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes oder an Einrichtungen durchgeführt, die von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannt wurden. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4a nachzuweisen.

(3) 1Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Sie besteht aus einer praktischen Prüfung. 3Dabei hat der Prüfling an mindestens einem und höchstens drei Patienten aus den in Anlage 1 Teil B genannten Bereichen einen ergotherapeutischen Befund zu erheben, einen Behandlungsplan und dessen Durchführung mit den dazugehörigen Erörterungen und Begründungen in einem Prüfungsgespräch darzustellen sowie eine ergotherapeutische Behandlung entsprechend dem Behandlungsplan durchzuführen. 4Die zuständige Behörde legt die Bereiche, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 5Die Eignungsprüfung soll für jeden Bereich höchstens 120 Minuten dauern. 6Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 7Während der Eignungsprüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. 8Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 9Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 10Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 11Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu. 12Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. 13Sie darf einmal wiederholt werden. 14Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4b erteilt.

(4) 1Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 5a Absatz 3 Satz 6 des Ergotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 16a ErgThAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 5 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 15 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886
aktuellvor 23.04.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16a ErgThAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a ErgThAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErgThAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16b ErgThAPrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 01.10.2023)
... ein Fragerecht zu. (5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend. (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich ...
§ 16c ErgThAPrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, ... 7 des Ergotherapeutengesetzes erworben haben. (3) Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen ... von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die ...
Anlage 4a ErgThAPrV (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (vom 23.04.2016)
Anlage 4b ErgThAPrV (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (vom 23.04.2016)
Anlage 5 ErgThAPrV (zu § 16b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *) (vom 23.04.2016)
... nicht konsolidiert: 6. In den Anlagen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 16a " durch die Angabe „§ 16b" ...
Anlage 6 ErgThAPrV (zu § 16b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *) (vom 23.04.2016)
... nicht konsolidiert: 6. In den Anlagen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 16a " durch die Angabe „§ 16b" ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 15 EURLHuGBUG Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... Dienstleistungserbringung zu entscheiden." 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise ... 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der ... 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann." 3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Für den ... gefasst: „(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend." 4. Der bisherige § 16b wird § 16c ... durch die Wörter „von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden die Wörter ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 findet" durch die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und ... nach § 16a Absatz 3 findet" durch die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden" ersetzt. bb) In Satz 2 wird vor dem ... werden die Wörter „diesem Abschnitt" durch die Wörter „den §§ 16a und 16b" und wird das Wort „Prüfung" durch das Wort ... 4 werden die folgenden Anlagen 4a und 4b eingefügt: „Anlage 4a (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang  ... die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2016 I S. 906)] Anlage 4b (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung  ... (BGBl. 2016 I S. 907)] 6. In den Anlagen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 16a " durch die Angabe „§ 16b" ...

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 5 HeilbPrüfMV Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... absehbarer Zeit nicht behoben werden können". 6. § 16a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 10 wird folgender Satz ...