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§ 4 - Extraktionslösungsmittelverordnung (ElmV)
neugefasst durch B. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 366
Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Reinheitsanforderungen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. Das gleiche gilt für Ethanol.
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Zitierungen von § 4 ElmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ElmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ElmV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 07.10.2017)
... a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel verwendet. (2) Wer eine in Absatz 1 ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder 2. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ...
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