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§ 4 - Extraktionslösungsmittelverordnung (ElmV)

§ 4 Reinheitsanforderungen



Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. Das gleiche gilt für Ethanol.

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Zitierungen von § 4 ElmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ElmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ElmV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 07.10.2017)
... a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel verwendet. (2) Wer eine in Absatz 1 ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder 2. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ...
Anlage 4 ElmV (zu § 4 Satz 1 und 2) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel