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Änderung Anlage 2 ElmV vom 07.03.2006

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Anlage 2 ElmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung
Anlage 2 ElmV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2006 geltenden Fassung
Stand: durch Artikel 14 V v 22.02.2006 BGBl. I 444
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel



Nr. | Stoff | verwendbar für | Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens

1 | 2 | 3 | 4

1. | Hexan1 | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter

(Text alte Fassung)

Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden

(Text neue Fassung)

Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden

Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen

2. | Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee oder Tee

Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg in Zucker

3. | Ethylmethylketon2 | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg in Fett und Öl

Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee und Tee

4. | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee

5. | Methanol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg

6. | Propan-2-ol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg


1 Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
2 Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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