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Änderung § 1 ElmV vom 07.10.2017

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§ 1 ElmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung
§ 1 ElmV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich


(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.

(Text alte Fassung)

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Zusatzstoffen, naturidentischen Aromastoffen und Vitaminen.

(3) Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung ist auf Extraktionslösungsmittel nicht anzuwenden.


(Text neue Fassung)

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden.

 

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