§ 2a ElmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung | § 2a ElmV n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518 |
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(Text alte Fassung) § 2a Technische Hilfsstoffe | (Text neue Fassung)§ 2a (aufgehoben) |
Die in Anlage 5 aufgeführten Stoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den dort bezeichneten Verwendungszwecken zugelassen. |