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Änderung § 6 ElmV vom 07.10.2017

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§ 7 ElmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung
§ 6 ElmV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) (aufgehoben)

(2)
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage 5 verwendet.

(3)
Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4)
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel verwendet.

(2)
Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3)
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Textabschnitt unverändert)

1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder

vorherige Änderung

2. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.



2. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(heute geltende Fassung)