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Synopse aller Änderungen der ElmV am 15.02.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Februar 2008 durch Artikel 3 der 2. ZZulVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ElmV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ElmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
ElmV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Übergangsregelung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bis zum 26. April 1999 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 9. Dezember 1998 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt oder gekennzeichnet und auch danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

(1) Bis zum 26. April 1999 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 9. Dezember 1998 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt oder gekennzeichnet und auch danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter
in den Verkehr gebracht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3) Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern


Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden.


Stoff | Restgehalt im verzehrfertigen
aromatisierten Lebensmittel
höchstens

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Diethylether | 2 mg/kg



Diethylether | 2 mg/kg

Hexan 1) | 1 mg/kg

Methylacetat | 1 mg/kg

Butan-1-ol | 1 mg/kg

Butan-2-ol | 1 mg/kg

Ethylmethylketon 1) | 1 mg/kg

Dichlormethan | 0,02 mg/kg

1,1,1,2-Tetrafluorethan | 0,02 mg/kg

Methanol | 5 mg/kg

n-Propanol | 1 mg/kg

Propan-2-ol | 1 mg/kg

Cyclohexan | 1 mg/kg

vorherige Änderung

b) Benzylalkohol | -

Ethylcitrate | -

Ethyllactat | -

1,2-Propylenglycol | -



 
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1) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig.