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§ 48 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 204-3 Datenschutz
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§ 48 Bericht der Bundesregierung



1Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag

1.
bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen der §§ 30a und 42a,

2.
bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29.

2Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.





 

Frühere Fassungen von § 48 BDSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2814

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.