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§ 28b - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 204-3 Datenschutz
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§ 28b Scoring



Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder verwendet werden, wenn

1.
die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,

2.
im Fall der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29 und in allen anderen Fällen die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung der Daten nach § 28 vorliegen,

3.
für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden,

4.
im Fall der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.



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Frühere Fassungen von § 28b BDSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2254

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28b BDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28b BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4b BDSG Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen (vom 01.09.2009)
... Gemeinschaften gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30a nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und ...
§ 34 BDSG Auskunft an den Betroffenen (vom 01.04.2010)
... 1 gilt entsprechend für den Empfänger. (2) Im Fall des § 28b hat die für die Entscheidung verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
Artikel 1 DSÄndG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
... Aufwand erfordert." 4. In § 4b Absatz 1 wird die Angabe „§§ 28 bis 30" durch die Angabe „§§ 28 bis 30a" ersetzt. 5. § ...

Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2254
Artikel 1 BDSGÄndG
...  „§ 28a Datenübermittlung an Auskunfteien § 28b Scoring". 2. In § 4d Abs. 3 werden nach dem Wort „hierbei" die ... 4 und 5" ersetzt. 6. Nach § 28 werden folgende §§ 28a und 28b eingefügt: „§ 28a Datenübermittlung an Auskunfteien  ... Löschung der ursprünglich übermittelten Daten zu unterrichten. § 28b Scoring Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung ... dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt. (2) Im Fall des § 28b hat die für die Entscheidung verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu ...