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§ 42 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 204-3 Datenschutz
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§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle



(1) 1Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt. 2Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. 3Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.

(2) 1Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. 2Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 3Im Übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.

(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.

(4) 1Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. 2Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der Deutschen Welle. 3Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(5) 1Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. 2Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt.



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Frühere Fassungen von § 42 BDSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde
vom 25.02.2015 BGBl. I S. 162
aktuell vorher 01.01.2006§ 13 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
vom 05.09.2005 BGBl. I S. 2722
aktuellvor 01.01.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 BDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 BDSG Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
... die §§ 5, 7, 9 und 38a. Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42 , auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
G. v. 05.09.2005 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 44 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 13 IFG Änderung anderer Vorschriften
... des Dritten Unterabschnitts im Zweiten Abschnitt, in den §§ 21 bis 26, in § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 4 Satz 3 sowie § 44 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die ...

Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
Artikel 1 DSÄndG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
... Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses". d) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 42a Informationspflicht bei ... eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden." 16. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Informationspflicht bei ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde
G. v. 25.02.2015 BGBl. I S. 162
Artikel 1 2. BDSGÄndG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
... durch die Wörter „Die oder der Bundesbeauftragte" ersetzt. 14. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern ...