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Änderung § 22 BDSG vom 01.01.2016

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§ 22 BDSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 22 BDSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.02.2015 BGBl. I S. 162

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit


(Text neue Fassung)

§ 22 Wahl und Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. 2 Der Bundesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. 3 Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(2) 1 Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid:



(1) 1 Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. 2 Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. 3 Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen.

(2) 1 Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid:

(Textabschnitt unverändert)

'Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.'

2 Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. 2 Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) 1 Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2 Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 3 Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.

(5) 1 Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet. 2 Er untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. 3 Dem Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. 4 Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen. 5 Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.

(6) 1 Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. 2 Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.



(3) 1 Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. 2 Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) 1 Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2 Sie oder er ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(5) 1 Die oder der Bundesbeauftragte ist eine oberste Bundesbehörde. 2 Der Dienstsitz ist Bonn. 3 Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.

(6) 1 Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. 2 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.