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Änderung § 44 BDSG vom 01.01.2016

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§ 44 BDSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 44 BDSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.02.2015 BGBl. I S. 162
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Strafvorschriften


(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2 Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.05.2018) 
 

 
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