Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)

§ 10 Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken



(1) 1Die Abdrucke werden dem Bezieher in verschlossenem Umschlag gegen Empfangsnachweis übersandt oder auf Antrag ausgehändigt. 2Ersatzzustellung nach § 178 und Zurücklassung nach § 179 der Zivilprozeßordnung sowie öffentliche Zustellung sind ausgeschlossen.

(2) Die Abdrucke dürfen, außer mit dem Merkblatt nach § 9 Abs. 2, nicht mit anderen Druckerzeugnissen verbunden werden.

(3) 1Der Inhaber der Bewilligung hat dafür Sorge zu tragen, daß ihm ausgehändigte oder übersandte Abdrucke

1.
gesondert aufbewahrt werden,

2.
bis zu ihrer Vernichtung jederzeit auffindbar sind und

3.
gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.

2Satz 1 gilt auch für Vervielfältigungen und jede andere Form der Bearbeitung der Abdrucke, insbesondere zum Zwecke der Maschinenlesbarkeit der Abdrucke.

(4) 1Werden die Abdrucke gemäß § 915d Abs. 1 der Zivilprozeßordnung in maschinell lesbarer Form übermittelt, gelten die Datenübertragungsregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. 2Darüber hinaus hat der Empfänger der Daten durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, daß die Anforderungen des Absatzes 3 auch bezüglich der übermittelten Daten erfüllt werden.



 

Zitierungen von § 10 SchuVVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SchuVVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuVVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SchuVVO Bewilligung
... der Zivilprozeßordnung und dieser Verordnung. In den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 1 ist weiterhin über die anzuwendenden Datenübertragungsregeln zu belehren. ...
§ 13 SchuVVO Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen
... gegen Empfangsnachweis übersandt oder persönlich ausgehändigt. § 10 Abs. 2 und 3 gilt ...
§ 15 SchuVVO Löschungen in Abdrucken und Listen
... Weise wie die zugrundeliegenden Abdrucke übermittelt. § 9 Abs. 3 und § 10 finden entsprechende Anwendung. (3) Die Kammern unterrichten die zur ...