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§ 21 - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)

§ 21 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die Allgemeinen Vorschriften des Bundesministers der Justiz über die Erteilung und die Entnahme von Abschriften oder Auszügen aus den Schuldnerverzeichnissen vom 1. August 1955 (BAnz. Nr. 156 vom 16. August 1955) außer Kraft.