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§ 2 - Thermometermacher-Ausbildungsverordnung (ThermMAusbV)

V. v. 27.05.1986 BGBl. I S. 834
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-132 Berufliche Bildung

§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Thermometermacher/Thermometermacherin wird staatlich anerkannt.

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Zitierungen von § 2 ThermMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ThermMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ThermMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ThermMAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...