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§ 7 - Thermometermacher-Ausbildungsverordnung (ThermMAusbV)

V. v. 27.05.1986 BGBl. I S. 834
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-132 Berufliche Bildung

§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.