§§ Buzer.de §§ Gesetze ...
aktuell, verlinkt, online verfügbar - Sie blättern noch?
(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 46, S. 1223-1246, ausgegeben am 31.08.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

Volltextsuche
im SGB I

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I)

Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl. I S. 3015; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707; Geltung ab 01.01.1976
FNA: 860-1; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 86 Sozialgesetzbuch
Änderungen / Synopse | 85 Gesetze verweisen aus 186 Artikeln auf SGB I


Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs

Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts



§ 43 Vorläufige Leistungen



(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.