| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I)Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl. I S. 3015; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707; Geltung ab 01.01.1976 FNA: 860-1; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 86 Sozialgesetzbuch Änderungen / Synopse | 85 Gesetze verweisen aus 187 Artikeln auf SGB I Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses GesetzbuchsDritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten§ 60 Angabe von Tatsachen(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat. (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. |