Änderung § 21 SGB I vom 28.12.2007

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§ 21 SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 21 SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:

1. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,

2. bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere

a) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

b) Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

c) häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,

d) Krankenhausbehandlung,

e) medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,

f) Betriebshilfe für Landwirte,

g) Krankengeld,

3. bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,

4. Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.

(Text alte Fassung)

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

(Text neue Fassung)

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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