Änderung § 21b SGB I vom 15.12.2010

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§ 21b SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 21b SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 110 Abs. 5 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen


(Text alte Fassung)

(1) Nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.






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