Änderung § 47 SGB I vom 25.10.2013

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§ 47 SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung
§ 47 SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Auszahlung von Geldleistungen


(Text alte Fassung)

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt werden.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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