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Änderung § 28 SGB I vom 01.01.2018

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§ 28 SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 28 SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Leistungen der Sozialhilfe


(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

1. Hilfe zum Lebensunterhalt,

1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

2. Hilfen zur Gesundheit,

(Text alte Fassung)

3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,

(Text neue Fassung)

3. (aufgehoben)

4. Hilfe zur Pflege,

5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,

6. Hilfe in anderen Lebenslagen

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.