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Änderung § 29 SGB I vom 01.01.2018

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§ 29 SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 29 SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen


(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere

a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,

b) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

c) Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,

d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,

e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie,

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere

a) Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,

b) Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,

c) sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,

(Text alte Fassung)

3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen

a) zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,

b) zur angemessenen Schulbildung,

c) zur heilpädagogischen Förderung,

d) zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,

e) zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, soweit
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich sind,

f) zur
Förderung der Verständigung mit der Umwelt,

g) zur Freizeitgestaltung und sonstigen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,

(Text neue Fassung)

2a. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere

a) Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu,

b) Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,

c) Hilfen zur Hochschulbildung,

d) Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung,

3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere

a) Leistungen für Wohnraum,

b) Assistenzleistungen,

c) heilpädagogische Leistungen,

d) Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,

e) Leistungen
zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,

f)
Leistungen zur Förderung der Verständigung,

g) Leistungen zur Mobilität,

h) Hilfsmittel,


4. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere

a) Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,

b) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,

c) Reisekosten,

d) Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,

e) Rehabilitationssport und Funktionstraining,

5. besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.

(2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.



 (keine frühere Fassung vorhanden)