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Synopse aller Änderungen des SGB I am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 7 des KtoPfRefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB I.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 5 G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
    § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
    § 2 Soziale Rechte
    § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung
    § 4 Sozialversicherung
    § 5 Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
    § 6 Minderung des Familienaufwands
    § 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung
    § 8 Kinder- und Jugendhilfe
    § 9 Sozialhilfe
    § 10 Teilhabe behinderter Menschen
Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften
    Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
       § 11 Leistungsarten
       § 12 Leistungsträger
       § 13 Aufklärung
       § 14 Beratung
       § 15 Auskunft
       § 16 Antragstellung
       § 17 Ausführung der Sozialleistungen
    Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
       § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung
       § 19 Leistungen der Arbeitsförderung
       § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
       § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
       § 20 (weggefallen)
       § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
       § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
       § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
       § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
       § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
       § 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden
       § 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Erziehungsgeld und Elterngeld
       § 26 Wohngeld
       § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
       § 28 Leistungen der Sozialhilfe
       § 28a (weggefallen)
       § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
    Erster Titel Allgemeine Grundsätze
       § 30 Geltungsbereich
       § 31 Vorbehalt des Gesetzes
       § 32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen
       § 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
       § 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten
       § 33b Lebenspartnerschaften
       § 33c Benachteiligungsverbot
       § 34 Begrenzung von Rechten und Pflichten
       § 35 Sozialgeheimnis
       § 36 Handlungsfähigkeit
       § 36a Elektronische Kommunikation
       § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen
    Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts
       § 38 Rechtsanspruch
       § 39 Ermessensleistungen
       § 40 Entstehen der Ansprüche
       § 41 Fälligkeit
       § 42 Vorschüsse
       § 43 Vorläufige Leistungen
       § 44 Verzinsung
       § 45 Verjährung
       § 46 Verzicht
       § 47 Auszahlung von Geldleistungen
       § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
       § 49 Auszahlung bei Unterbringung
       § 50 Überleitung bei Unterbringung
       § 51 Aufrechnung
       § 52 Verrechnung
       § 53 Übertragung und Verpfändung
       § 54 Pfändung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 55 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
(Text neue Fassung)

       § 55 (aufgehoben)
       § 56 Sonderrechtsnachfolge
       § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers
       § 58 Vererbung
       § 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge
    Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten
       § 60 Angabe von Tatsachen
       § 61 Persönliches Erscheinen
       § 62 Untersuchungen
       § 63 Heilbehandlung
       § 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
       § 65 Grenzen der Mitwirkung
       § 65a Aufwendungsersatz
       § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
       § 67 Nachholung der Mitwirkung
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches
    § 69 Stadtstaaten-Klausel
    § 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
    § 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 55 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld




§ 55 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Kreditinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der 14 Tage nicht erfaßt.

(2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner innerhalb der 14 Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, daß das Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist. Soweit das Kreditinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.

(3) Eine Leistung, die das Kreditinstitut innerhalb der 14 Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. Das gilt auch für eine Hinterlegung.

(4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von 14 Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.

(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungsschutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreiender Wirkung an den Schuldner. Gegenüber dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leistung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist.