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§ 31 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)

V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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§ 31 Diplomarbeit



(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer hauptamtlich Lehrenden oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule unter Beteiligung der für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten zuständigen Ausbildungsbehörde vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der Vorschlagsberechtigten oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen.

(3) Für die Bearbeitung stehen im Rahmen der Ausbildung drei Monate zur Verfügung. Innerhalb dieser Zeit erfolgt eine vierwöchige Freistellung von sonstigen Verpflichtungen. Die Diplomarbeit ist gedruckt oder maschinell geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.

(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Erstprüferin oder Erstprüfer ist die oder der hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule oder Lehrbeauftragte der Fachhochschule, die oder der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 37 entsprechend anzuwenden. Weichen die Erst- und Zweitbewertung einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die Erstprüferin oder den Erstprüfer und die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, so wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl wird durch das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen festgesetzt. Das Bewertungsverfahren soll die Dauer von insgesamt sechs Monaten nicht überschreiten. Die Bekanntgabe der Note erfolgt unmittelbar nach Ablauf der Bewertungszeit.



 

Zitierungen von § 31 LAP-gKrimDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 LAP-gKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gKrimDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 LAP-gKrimDV Einführung in die neue Laufbahn mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 41 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Prüfung bleiben die ...