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§ 38 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)

V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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§ 38 Gesamtergebnis



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

2.
die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 16 Prozent,

3.
die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 Prozent,

4.
die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent,

5.
die Rangpunkte der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 35 Prozent),

6.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 20 Prozent.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Diplomarbeit mindestens fünf Rangpunkte und im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte der mündlichen Prüfung mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.

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Zitierungen von § 38 LAP-gKrimDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 LAP-gKrimDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gKrimDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 LAP-gKrimDV Einführung in die neue Laufbahn mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 41 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Prüfung bleiben die ...