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§ 42 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)

V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
Geltung ab 20.09.2005; FNA: 2030-6-24 Beamte
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§ 42 Übergangsregelung



Auf Anwärterinnen und Anwärter und Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 24, die vor dem 1. Oktober 2004 mit der Ausbildung begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 24. September 2001 (BGBl. I S. 2505) weiter anzuwenden.

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