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Synopse aller Änderungen der KindUFV am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 3 des UntKostRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KindUFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KindUFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
KindUFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Formulare
§ 2 Ausführung der Formulare
§ 3 Zulässige Abweichungen
§ 4 Übergangsvorschrift
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 Antrag auf Festsetzung von Unterhalt
Anlage 2 Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt

(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 1 Absatz 1)

§ 1 Formulare


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind werden verwendet

1.
das in Anlage 1 bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach den §§ 249, 250 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das in dieser Anlage bestimmte Merkblatt,

2. das in Anlage 2 bestimmte Formular für die Erhebung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit Unterhalt



(1) Im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind wird das in der Anlage bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach den §§ 249 und 250 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwendet.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit Unterhalt

1. für Zeiträume, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, von dem Träger der Sozialhilfe, des Sozialgeldes, der öffentlichen Jugendhilfe, dem Land oder dem Dritten aus übergegangenem Recht oder

2. nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes

vorherige Änderung nächste Änderung

verlangt wird.



verlangt wird. 2 Wird das Formular nach § 3 Nummer 2 so angepasst, dass dem Gericht die Angaben als strukturierter Datensatz übermittelt werden können, sollen die nach Satz 1 Nummer 1 und 2 antragsberechtigten Behörden dieses Formular nutzen.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Ausführung der Formulare


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das in Anlage 1 bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen Stückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem Formular der Mitteilung des Gerichts nach § 251 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält.

(2) Das in Anlage 2 bestimmte Formular ist als Formularsatz auszuführen, der aus drei gleichlautenden Stücken des Formulars besteht. Das erste Stück ist mit der Aufschrift 'Erstschrift für das Gericht', das zweite mit der Aufschrift 'Abschrift für Antragsteller/in' und das dritte mit der Aufschrift 'Abschrift für Antragsgegner/in' zu versehen.

(3) Die Formulare können, soweit sie von den in § 174 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen oder Stellen verwendet werden, auch mit Hilfe einer elektronischen Datei ausgefüllt und ausgedruckt werden. Auf den Ausdrucken soll der Hersteller der Datei erkennbar und in einer Kurzbezeichnung die Fundstelle des Formulars im Bundesgesetzblatt angegeben sein.




Das in Anlage bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen Stückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem Formular der Mitteilung des Gerichts nach § 251 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Zulässige Abweichungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen sind zulässig:



Folgende Abweichungen von dem in der Anlage bestimmten Formular sind zulässig:

1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Formulare zu verändern oder das Verständnis der Formulare zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten, für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen;



2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt des Formulars zu verändern oder das Verständnis des Formulars zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten, für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen;

3. Verringerung oder Erweiterung der notwendigen Ausfüllfelder für Fälle, in denen Unterhalt für weniger oder mehr Kinder geltend gemacht wird oder aus anderen Gründen Ausfüllfelder für weitere Angaben notwendig sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit nach den in Anlage 1 und 2 bestimmten Formularen zur Bezeichnung der Höhe des Unterhalts für einen Zeitraum vor dem 1. Juli 1998 auf die Regelbeträge Bezug genommen wird, bezeichnet die Bezugnahme den Regelbedarf nach § 1 der zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geänderten Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), der Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1190) und den auf Grund des Artikels 234 § 9 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) Betrifft der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren Unterhaltsbeträge,
die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung fällig geworden sind, können für diese Verfahren auch die bis dahin gültigen Formulare verwendet werden.



Für Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die bis dahin geltenden Formulare zu verwenden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 Antrag auf Festsetzung von Unterhalt




Anlage (zu § 1 Absatz 1)


vorherige Änderung nächste Änderung

(Formulare siehe BGBl. I 2009 S. 3558 - 3560)

Merkblatt zum Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren


Allgemeine Hinweise

Worum geht es im vereinfachten Verfahren?

Das vereinfachte Verfahren gibt dem minderjährigen Kind getrennt lebender - verheirateter oder nicht verheirateter - Eltern die Möglichkeit, über seinen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der nicht mit ihm zusammenlebt, rasch und kostengünstig einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Besteht schon ein Unterhaltstitel oder ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, kann das vereinfachte Verfahren nicht genutzt werden.

Wo und wie ist die Festsetzung des Unterhalts zu beantragen?

Zuständig für das vereinfachte Verfahren ist das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Antragsformulare sind beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht erhältlich. Dort erhalten Sie auch Hilfe beim Ausfüllen des Formulars.

Um zu klären, ob und mit welchem Ziel das vereinfachte Verfahren in Ihrem Fall geeignet ist, sollten Sie sich an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (z. B. Rechtsanwältin, Rechtsanwalt) oder an das Jugendamt wenden. Dessen gesetzliche Aufgabe ist es unter anderem, alleinerziehende Mütter und Väter bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das Kind kostenfrei zu beraten und zu unterstützen. Außerdem besteht die Möglichkeit einer kostenfreien oder doch wesentlich verbilligten Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz, über die Sie sich bei Ihrem Amtsgericht oder einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt erkundigen sollten.

Was geschieht im vereinfachten Verfahren?

In dem Verfahren setzt das Gericht den Unterhalt auf Antrag des Kindes oder des Elternteils, der den Unterhalt für das Kind geltend macht, in einem Beschluss fest. Aus dem Beschluss kann wie aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn der Unterhalt nicht oder nicht pünktlich gezahlt wird.

Das Kind oder der Elternteil, der die Festsetzung des Unterhalts für das Kind beantragt, wird in dem Verfahren als Antragsteller bzw. Antragstellerin bezeichnet, der auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommene Elternteil als Antragsgegner oder Antragsgegnerin.

In welcher Höhe kann die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren beantragt werden?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Kind Anspruch auf angemessenen, seiner Lebensstellung entsprechenden Unterhalt. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung für einen Beruf. Die Höhe des Unterhalts, den das Kind verlangen kann, hängt davon ab, wie hoch das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils ist, das zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verfügbar ist.

Das Kind kann den Unterhalt nach seiner Wahl als gleichbleibenden Monatsbetrag oder veränderlich in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.

Die Festlegung des Unterhalts als Prozentsatz des Mindestunterhalts hat den Vorteil, dass dem Kind wegen des höheren Lebensbedarfs, den es mit dem Heranwachsen ab Erreichen bestimmter Altersstufen hat, oder wegen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse künftige Anträge auf Abänderung des Unterhalts weitgehend erspart werden.

Der Mindestunterhalt ist in § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach dem Alter des Kindes gestaffelt, und zwar für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte Altersstufe). Diese Beträge werden regelmäßig angepasst. Für die Höhe des Unterhalts wird nicht mehr danach unterschieden, ob das Kind in den neuen oder alten Bundesländern lebt.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt ab dem 1. Januar 2009:


1. Altersstufe | 2. Altersstufe | 3. Altersstufe

281 € | 322 € | 377 €


- 2 -

Die Mindestunterhaltsbeträge bezeichnen das sächliche Existenzminimum, das für den Unterhalt des Kindes bei einfacher Lebenshaltung erforderlich ist. Damit für möglichst viele Kinder Unterhalt im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden kann, ist die Grenze, bis zu der es statthaft ist, auf das 1,2 fache (120%) des Mindestunterhalts vor Berücksichtigung der Leistungen nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt worden. Derzeit sind das entsprechend der Altersstufe des Kindes

also 338,- €, 387,- € oder 453,- €.

Kann der als Antragsgegner in Anspruch genommene Elternteil Einwendungen erheben?

Gegen die Festsetzung des Unterhalts in der für das Kind beantragten Höhe kann der in Anspruch genommene Elternteil Einwendungen nur erheben, wenn er bestimmte Auflagen erfüllt. Das gilt insbesondere für den wichtigsten der möglichen Einwände: den Einwand, den Unterhalt ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts nicht oder nicht in der beantragten Höhe aufbringen zu können oder dazu nicht verpflichtet zu sein. Diesen Einwand lässt das Gericht nur zu, d. h. es setzt den Unterhalt nur dann nicht in der für das Kind beantragten Höhe fest, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil

1. nach einem dafür eingeführten Formular ordnungsgemäß Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt, die für die Bemessung der Unterhaltshöhe bedeutsam sind,

2. Belege über seine Einkünfte vorlegt (z. B. Lohnabrechnung des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheid) und

3. eine Erklärung darüber abgibt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist.

Kommt er diesen gesetzlichen Auflagen nicht rechtzeitig in allen Punkten nach, lässt das Gericht den Einwand unberücksichtigt und setzt den Unterhalt in der für das Kind verlangten Höhe fest.

Werden die genannten Auflagen erfüllt, teilt das Gericht die erteilte Auskunft und die vorgelegten Belege dem anderen Elternteil bzw. der Person oder Stelle mit, die das Kind in dem Verfahren vertritt. Auf Antrag setzt es den Unterhalt für das Kind - gerichtskostenfrei - in der Höhe fest, in der sich der in Anspruch genommene Elternteil zur Zahlung verpflichtet hat. Gerichtskosten werden in diesem Fall nicht erhoben, um es den Parteien zu erleichtern, die Kosten einer Rechtsberatung aufzuwenden.

Die das Kind beratende Person oder Stelle wird durch die ordnungsgemäß erteilte Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die vorgelegten Belege über die Einkünfte in die Lage versetzt zu beurteilen, auf welchen Betrag der Unterhalt entsprechend der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils zu bemessen ist oder welche weitere Auskunft von diesem dazu eingeholt werden muss.

Ergibt die Beratung, dass eine weitere Auskunft nötig ist oder höherer Unterhalt verlangt werden kann als der, der nach der Verpflichtungserklärung festgesetzt worden ist, kann der weiter gehende Anspruch des Kindes im streitigen Verfahren vor dem Familiengericht verfolgt werden. Ein solches Verfahren ist mit Kosten verbunden, die im Einzelfall das für die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verfügbare Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils mindern können. Bevor das streitige Verfahren beantragt wird, empfiehlt es sich daher in der Regel, dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zunächst Gelegenheit zu geben, die erforderliche weitere Auskunft freiwillig zu erteilen bzw. sich in einer vom Jugendamt oder Amtsgericht kostenfrei aufgenommenen Urkunde freiwillig zur Zahlung des höheren Unterhalts zu verpflichten.

Wird das Kind durch die Wahl des vereinfachten Verfahrens gebunden?

Das Kind kann zwischen dem vereinfachten Verfahren und einem Verfahren in Unterhaltssachen, über das das Familiengericht durch Beschluss entscheidet, grundsätzlich frei wählen. Es wird durch die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren nicht gebunden und nicht daran gehindert, später mit einem Streitantrag einen Anspruch auf höheren Unterhalt geltend zu machen, auch wenn sich die Verhältnisse, die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblich sind, zwischenzeitlich nicht geändert haben. In Fällen von Verfahrenskostenhilfe kann das mit geringeren Kosten verbundene vereinfachte Verfahren unter Umständen vorrangig vor einem Unterhaltsverfahren sein.

Was ist zu beachten?

Bevor der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren bei dem Familiengericht eingereicht wird, sollte dem unterhaltsverpflichteten Elternteil grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich in einer Urkunde, die das Jugendamt oder Amtsgericht kostenfrei aufnimmt, zur Zahlung des Unterhalts in vollstreckbarer Form zu verpflichten. Wird dies nicht beachtet, können dem Kind oder dem Elternteil, der das Verfahren für das Kind betreibt, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn der in Anspruch genommene Elternteil einwendet, zu dem Verfahren keinen Anlass gegeben zu haben, und sich sofort zur Unterhaltszahlung verpflichtet.

- 3 -

Ausfüllhinweise

[1] Der Festsetzungsantrag ist an das Amtsgericht-Familiengericht zu richten, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Einzutragen sind hier Postleitzahl und Ort dieses Gerichts.

[2] In diesem Feld bezeichnen Sie bitte den auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommenen Elternteil in der Form der Postanschrift mit Vornamen, Namen und Anschrift.

[3] Für das erste Kind, für das Unterhalt begehrt wird, ist das Feld 'Antrag auf Festsetzung von Unterhalt' anzukreuzen. Für alle weiteren sind Ergänzungsblätter zu diesem Antrag auszufüllen und das entsprechende Feld anzukreuzen. Außerdem ist auf dem Antragsformular die Anzahl der beigefügten Ergänzungsblätter zu bezeichnen. Für die Festsetzung von Unterhalt muss auf jeden Fall ein Formular, das durch Ankreuzen als 'Antrag auf Festsetzung' bezeichnet ist, vorliegen.

In der mit A bezeichneten Zeile geben Sie bitte an, wer Antragsteller ist. Dies können Eltern im eigenen Namen sein oder aber das Kind. Das Kind wird im letzten Fall entweder durch einen Elternteil gesetzlich vertreten oder durch einen Beistand. Solange verheiratete Eltern getrennt leben oder eine Ehesache (z. B. Scheidungsverfahren) zwischen ihnen anhängig ist, kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur in eigenem Namen geltend machen. In diesem Fall ist das erste Kästchen dieser Zeile anzukreuzen. In allen anderen Fällen ist das zweite Kästchen anzukreuzen und außerdem ein weiteres Kästchen für den jeweiligen Vertreter des Kindes. Besteht für das Kind eine Beistandschaft des Jugendamts, kann der jeweilige Elternteil das Kind nicht vertreten und keinen Antrag stellen.

[4] In dieser Zeile bezeichnen Sie bitte mit Vornamen, Namen und Anschrift den Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt.

[5] Bitte das Kind, für das die Festsetzung des Unterhalts beantragt wird, jeweils mit Vornamen, Namen, Postleitzahl, Wohnort und Geburtsdatum bezeichnen.

[6] Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn das Kind vom Jugendamt als Beistand vertreten wird oder für das vereinfachte Verfahren Verfahrensvollmacht (z. B. einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt) erteilt ist.

[7] In diesem Abschnitt des Formulars ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Unterhalt für das Kind (ohne Berücksichtigung der kindbezogenen Leistungen, z. B. des Kindergelds) festgesetzt werden soll. Bei der Angabe des Beginns der Unterhaltszahlungen und der Höhe des Unterhalts sollten Sie sich von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle beraten lassen. Insbesondere kann hier eventuell vorhandenes Kindeseinkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen sein.

Unterhalt kann als 'Unterhalt nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches' veränderlich oder als gleichbleibender Unterhalt verlangt werden:

§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder lautet:

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,

2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und

3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent

eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

Nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 32 Abs. 6 S. 1 Einkommensteuergesetz beträgt ab 1. Januar 2009 der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder:

a) für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe) 281 Euro

b) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) 322 Euro

c) für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 377 Euro.

- 4 -

Wird 'Unterhalt gemäß § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches veränderlich' gewählt, so wird seine Höhe in einem Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts festgesetzt, der auf das Kind anzuwenden ist. Der Unterhalt ändert sich immer, wenn der Mindestunterhalt angepasst wird und wenn das Kind die nächsthöhere Altersstufe erreicht. Hierzu brauchen Sie in der Spalte nur das Datum des Beginns der Unterhaltszahlung und den Prozentsatz des Mindestunterhalts anzugeben.

Als 'Unterhalt gleichbleibend' kann die Festsetzung eines unveränderlichen Monatsbetrags beantragt werden. Eine Anpassung des Unterhalts findet dann nicht statt. Diese Variante kommt insbesondere in Betracht, wenn Unterhalt für einen zurückliegenden Zeitraum begehrt wird. Es können auch für verschiedene Zeiträume unterschiedliche Unterhaltsbeträge geltend gemacht werden, z.B. wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen im zurückliegenden Zeitraum verändert haben und deshalb Unterhalt in unterschiedlicher Höhe geschuldet wird.

Für einen Zeitraum darf immer nur eine der Spalten ausgefüllt werden. Möglich ist aber, für verschiedene Zeiträume verschiedene Spalten zu wählen. Insbesondere kann Unterhalt für die Vergangenheit mit dem unveränderlichen Monatsbetrag in der zweiten Spalte (Unterhalt gleichbleibend), Unterhalt für die Zukunft in der ersten Spalte (Unterhalt nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) angegeben werden.

Beachten Sie bitte bei der Angabe, dass der Unterhalt im vereinfachten Verfahren nur bis zur Höhe des 1,2 fachen des Mindestunterhalts festgesetzt werden kann. Das Gericht muss den Antrag als unzulässig zurückweisen, wenn beantragt wird, den Unterhalt auf einen höheren Betrag als 120 Prozent des Mindestunterhalts festzusetzen. Ab dem 1. Januar 2009 darf der Unterhalt - vor Berücksichtigung der kindbezogenen Leistungen - im vereinfachten Verfahren auf höchstens folgende Beträge festgesetzt werden:


1. Altersstufe | 2. Altersstufe | 3. Altersstufe

338 € | 387 € | 453 €


Auf die Einhaltung dieser Höchstbeträge ist besonders zu achten, wenn die Festsetzung nicht gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern für abweichende Zeiträume beantragt wird. Die in diesem Fall in dem Betragsfeld '€ mtl.' anzugebende Höhe des Unterhalts darf den nach dem Alter des Kindes maßgebenden Höchstbetrag während des in dem zugehörigen Datumsfeld bezeichneten Zeitraums nicht übersteigen.

Besonders zu beachten ist, dass der tatsächlich geschuldete Unterhalt nicht selten hinter den Höchstbeträgen zurückbleibt. Um nachteilige Kostenfolgen zu vermeiden, ist zu empfehlen, sich zunächst Klarheit über den ungefähr geschuldeten Unterhalt zu verschaffen. Diesen bemisst die Rechtsprechung regelmäßig auf der Grundlage von Unterhaltstabellen nach dem verfügbaren Einkommen des Verpflichteten. Über die in Ihrem Gerichtsbezirk verwandte Unterhaltstabelle informiert Sie u. a. auch das Jugendamt.

Wenn Sie in dem 'beginnend ab' überschriebenen Datumsfeld einen zurückliegenden Zeitpunkt angeben, d.h. Unterhalt für die Vergangenheit verlangen, beachten Sie bitte die letzte Spalte dieses Abschnitts.

Unterhalt für die Vergangenheit kann von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu dem der unterhaltsverpflichtete Elternteil zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, oder zu dem er in Verzug gekommen ist. Der Unterhalt kann in diesen Fällen ab dem Ersten des Monats verlangt werden, in dem der Elternteil aufgefordert worden oder in Verzug gekommen ist, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach in diesem Monat bereits bestanden hat. Unabhängig davon kann der Unterhalt für einen zurückliegenden Zeitraum verlangt werden, in dem das Kind aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des unterhaltsverpflichteten Elternteils fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

Im vereinfachten Unterhaltsverfahren können die gesetzlichen Verzugszinsen von derzeit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrags auf den zu dieser Zeit rückständigen Unterhalt gezahlt werden müssen, beantragt und festgesetzt werden.

Betrifft der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren Unterhaltsbeträge, die vor dem 1. Januar 2008 fällig geworden sind und nach der Regelbetrag-Verordnung errechnet werden, können diese entweder als fester Betrag in der Spalte 'Unterhalt gleichbleibend' oder mit den vor dem Inkrafttreten gültigen Vordrucken beantragt werden.

Wenn Sie nicht sicher sind, von welchem Zeitpunkt ab Sie den Unterhalt für das Kind verlangen können, sollten Sie sich von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle beraten lassen.

[8] In dieser Zeile ist eventuell vorhandenes Einkommen des Kindes, z. B. Arbeitseinkommen, Ausbildungsvergütung, Zinserträge, Mieterträge usw. anzugeben, das den Unterhaltsbedarf mindern kann (Taschengeld muss hier nicht angegeben werden). Die Angabe hier dient nur der Information des Unterhaltsschuldners. Ob Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist, hat schon in die Höhe des beantragten Unterhalts (oben unter [7]) einzufließen.

- 5 -

[9] Geben Sie in dieser Zeile bitte an, wer das Kindergeld oder die sonstigen kindbezogenen Leistungen erhält, in der 2. Zeile, in welcher Höhe für das Kind Kindergeld oder andere kindbezogene Leistungen gewährt werden (z.B. Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, im Ausland gezahlte, dem Kindergeld vergleichbare Leistungen, Kinderbonus; nicht: Familienzuschlag der Beamtenbesoldung).

Bitte geben Sie an, um das wievielte gemeinschaftliche Kind es sich handelt.

[10] In der beizufügenden Erklärung sind Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Kindes und der Eltern zu machen. Näheres teilt Ihnen das Jugendamt oder das Amtsgericht mit, die Ihnen auch beim Ausfüllen des Antrags behilflich sind.

[11] Die Zeilen 1 und 2 dieses Abschnitts sind nur auszufüllen, wenn entsprechende Aufforderungen an den Antragsgegner ergangen sind.

Mit einer Angabe in Zeile 3 kann die Festsetzung von Kosten beantragt werden. Diese sind in einer anzufügenden Aufstellung (in zweifacher Ausfertigung) näher darzulegen.

Eine Festsetzung der Kosten findet im vereinfachten Verfahren nicht statt, wenn der in Anspruch genommene Elternteil zulässige Einwendungen erhebt, über die auf Antrag das streitige Verfahren durchgeführt wird. Über die Kosten wird in diesem Fall in dem Beschluss entschieden, der das streitige Verfahren beendet.

[12] Ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater, einschließlich dem Kind und den Personen, die es als Kind angenommen (adoptiert) haben. Nach der gesetzlichen Regelung ist Vater, wer im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet war, wer die Vaterschaft anerkannt hat oder wessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Mit der Unterzeichnung des Antrags geben Sie an, dass die in diesem Abschnitt vorgedruckten Erklärungen der Wahrheit entsprechen.




Antrag auf Festsetzung von Unterhalt (BGBl. 2015 I S. 2022)


Antrag auf Festsetzung von Unterhalt, Ergänzungsblatt, Seite 1 (BGBl. 2015 I S. 2023)


Antrag auf Festsetzung von Unterhalt, Ergänzungsblatt, Seite 2 (BGBl. 2015 I S. 2024)


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt




Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(Formulare siehe BGBl. I 2009 S. 3566 - 3577)