Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung (HAV)

V. v. 04.11.1974 BGBl. I S. 3119
Geltung ab 14.11.1974; FNA: 822-13-2 Knappschaftsversicherung

§ 10 Behandlung der Abstimmungsbriefe durch den Abstimmungsvorstand



(1) Unmittelbar vor Abschluß der Abstimmung öffnet der Abstimmungsvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Abstimmungsbriefumschläge und entnimmt ihnen die nichtbedruckten Umschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die briefliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, legt der Abstimmungsvorstand den nichtbedruckten Umschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Abstimmungsliste ungeöffnet in die Abstimmungsurne.

(2) Verspätet eingehende Abstimmungsbriefumschläge hat der Abstimmungsvorstand mit einem Vermerk über den Eingangszeitpunkt ungeöffnet zu den Abstimmungsunterlagen zu nehmen.