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§ 3 - Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 11.09.1969; FNA: 605-1 Gemeindefinanzen
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§ 3 Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil



(1) 1Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt. 2Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt. 3Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines Landes entfallenden Steueraufkommen. 4Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 35.000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Absatz 5 oder des § 32a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils am letzten Tag des für die Bundesstatistik maßgebenden Veranlagungszeitraumes geltenden Fassung auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 70.000 Euro jährlich entfallen. 5Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend.

(2) (aufgehoben)

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. 2In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer für die Ermittlung des Schlüssels jeweils maßgebend sind.



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Frühere Fassungen von § 3 Gemeindefinanzreformgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012 (11.05.2012)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften
vom 08.05.2012 BGBl. I S. 1030
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.01.2006 (05.05.2006)Artikel 1 Siebentes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
vom 26.04.2006 BGBl. I S. 1090
aktuellvor 01.01.2006 (05.05.2006)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Gemeindefinanzreformgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GemFinRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GemFinRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GemFinRefG Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
... an der Umlage nach § 6 an den Bund ab. Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5 und 6 in Berlin und Hamburg keine ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung (EStSchlEV)
V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 284
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
§ 1 StStatG Anordnung als Bundesstatistik (vom 01.01.2020)
... die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Das Statistische Bundesamt führt zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 8. GemFinRefGÄndG Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
... vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert ...

Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1030
Artikel 1 GemFinRefGuaÄndG Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
...  3 Absatz 1 Satz 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. ...

Siebentes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
G. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1090
Artikel 1 7. GemFinRefGÄndG
...  3 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung (EStSchlEV)
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3517
Eingangsformel EStSchlEV
... Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch ...

Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung (EStSchlEV)
V. v. 21.09.2020 BGBl. I S. 2017
Eingangsformel EStSchlEV
... Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes , von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) ...

Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005
V. v. 18.06.2003 BGBl. I S. 887; aufgehoben durch § 5 V. v. 27.09.2005 BGBl. I S. 2904
Eingangsformel EStGemAntV 2003/04/05
... Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. ...

Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008
V. v. 27.09.2005 BGBl. I S. 2904; aufgehoben durch § 5 V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1927
Eingangsformel EStGemAntV 2006/07/08
... Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. ...

Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011
V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1927; aufgehoben durch § 5 V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1950
Eingangsformel EStGemAntV 2009/10/11
... Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. ...

Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014
V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1950; aufgehoben durch § 5 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1554
Eingangsformel EStGemAntV 2012-2014
... Grund des § 3 Absatz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 ...

Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017
V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1554; aufgehoben durch § 5 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3517
Eingangsformel EStGemAntV 2015-2017
... Grund des § 3 Absatz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 ...