Eingangsformel - Abrechnungsstellenverordnung (AbrStV)

V. v. 05.10.2005 BGBl. I S. 2926
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 4132-6 Schecks

Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 31 Abs. 2 des Scheckgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet das Bundesministerium der Justiz:



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