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§ 12 - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Artikel 1 G. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 2, 219; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 8053-7 Sonstige Vorschriften
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§ 12 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin



(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrages präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die von Produkten ausgehen können, und macht Vorschläge zu deren Reduzierung.

(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Risikobewertungen an Produkten vor, bei denen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass eine unmittelbare Gefahr oder ein erhebliches Risiko für Sicherheit und Gesundheit besteht. Von dem Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen Inverkehrbringer.

(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen an Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften dies erfordert.

(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die zuständige Behörde bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzeptes gemäß § 8 Abs. 2, insbesondere indem sie die bei den Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 festgestellten Mängel in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet und die zuständige Behörde sowie den Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte regelmäßig über den Stand der Erkenntnisse unterrichtet.

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