Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 20 - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Artikel 1 G. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 2, 219; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 8053-7 Sonstige Vorschriften
| |

§ 20 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.



 

Zitierungen von § 20 GPSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GPSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 4 ProdSNG Änderung des Atomgesetzes
... Wörter „§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 3. In § 20 Satz 2 werden die Wörter „§ 16 des Geräte- und ...
Artikel 5 ProdSNG Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... ersetzt. 6. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „§ 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 40 des ...
Artikel 25 ProdSNG Änderung der Feuerzeugverordnung
... Markt bereitstellt" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 40 des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
§ 12 OrtsDruckV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 14.08.2010)
... Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes ...