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§ 5d - Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

Artikel 3 V. v. 20.01.1998 BGBl. I S. 74, 80; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.02.1998; FNA: 2121-6-24-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 5d Verschreiben für den Notfallbedarf in Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung



(1) 1Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung dürfen in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Betäubungsmitteln für den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfristigen Bedarf ihrer Patienten (Notfallvorrat) bereithalten. 2Berechtigte, die von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch machen, sind verpflichtet,

1.
einen oder mehrere Ärzte damit zu beauftragen, die Betäubungsmittel, die für den Notfallvorrat benötigt werden, nach § 2 Absatz 3 Satz 2 zu verschreiben,

2.
die lückenlose Nachweisführung über die Aufnahme in den Notfallvorrat und die Entnahme aus dem Notfallvorrat durch interne Regelungen mit den Ärzten und Pflegekräften, die an der Versorgung von Patienten mit Betäubungsmitteln beteiligt sind, sicherzustellen und

3.
mit einer Apotheke die Belieferung für den Notfallvorrat sowie eine mindestens halbjährliche Überprüfung der Notfallvorräte insbesondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung schriftlich zu vereinbaren; der unterzeichnende Apotheker zeigt die Vereinbarung der zuständigen Landesbehörde vor der ersten Belieferung schriftlich oder elektronisch an; § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1Der oder die Ärzte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen die für den Notfallvorrat benötigten Betäubungsmittel bis zur Menge des durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. 2Die Vorratshaltung darf für jedes Betäubungsmittel den durchschnittlichen Monatsbedarf für Notfälle nicht überschreiten.



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Frühere Fassungen von § 5d BtMVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.04.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung
vom 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
aktuell vorher 30.05.2017Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
vom 22.05.2017 BGBl. I S. 1275
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 43 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 13.12.2014Artikel 2 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1999
aktuell vorher 18.05.2011Artikel 2 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
vom 11.05.2011 BGBl. I S. 821
aktuellvor 18.05.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5d BtMVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5d BtMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BtMVV Grundsätze (vom 08.04.2023)
... Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 nur nach Vorlage eines ausgefertigten ...
§ 5c BtMVV Verschreiben für Patienten in Alten- oder Pflegeheimen, Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (vom 13.07.2018)
... Palliativversorgung zurückgegeben werden oder 3. in den Notfallvorrat nach § 5d Absatz 1 Satz 1 überführt ...
§ 10 BtMVV Betäubungsmittelanforderungsschein (vom 08.04.2023)
... nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 dürfen nur auf einem dreiteiligen ... 2. den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet, 3. einen beauftragten Arzt nach § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 , 4. den nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt des Rettungsdienstes oder  ... Zahnarzt oder Tierarzt an Leiter von Teileinheiten oder an einen weiteren beauftragten Arzt nach § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 weitergegeben werden. Über die Weitergabe ist ein Nachweis zu führen.  ...
§ 13 BtMVV Nachweisführung (vom 08.04.2023)
... Zahnarzt oder Tierarzt für den Praxis- oder Stationsbedarf, 4. von einem nach § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 beauftragten Arzt für Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1999
Artikel 2 28. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
... durch die Wörter „Alten- oder Pflegeheim" ersetzt. 4. § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. mit einer Apotheke die ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
V. v. 22.05.2017 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 3. BtMVVÄndV
...  a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5c" durch die Angabe „ § 5d " ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 ... ersetzt. 5. Die bisherigen §§ 5b und 5c werden die §§ 5c und 5d . 6. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 9a" durch ... 3 und Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5c" jeweils durch die Angabe „ § 5d " ersetzt. 9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5c" durch die Angabe „ § 5d " ersetzt. bbb) In Nummer 6 werden die Wörter „vom behandelnden ...

Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.05.2011 BGBl. I S. 821
Artikel 2 25. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
... nach dem Wort „Stationsbedarf" die Wörter „, den Notfallbedarf nach § 5c und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1" eingefügt und das Wort ... zurückgegeben werden oder 3. in den Notfallvorrat nach § 5c Absatz 1 Satz 1 überführt werden." 5. Nach § 5b wird folgender ... 1 Satz 1 überführt werden." 5. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt: „§ 5c Verschreiben für den Notfallbedarf in Hospizen ... 5. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt: „§ 5c Verschreiben für den Notfallbedarf in Hospizen und in der spezialisierten ambulanten ... 3 und § 4 Abs. 4" ein Komma und die Wörter „den Notfallbedarf nach § 5c und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1" eingefügt. bb) In Satz ... den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet, 3. einen beauftragten Arzt nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4. den nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt des ... Teileinheiten" die Wörter „oder an einen weiteren beauftragten Arzt nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" eingefügt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die ... Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. von einem nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 beauftragten Arzt für Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ... durch die Wörter „einem Wechsel des beauftragten Arztes nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 12. § 14 ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 43 SchriftVG Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
...  In § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März ...

Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
V. v. 02.07.2018 BGBl. I S. 1078
Artikel 2 BtMRÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
... 2. In § 5c Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5c" durch die Angabe „ § 5d " ersetzt. 3. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Komma und werden ...

Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung
V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
Artikel 1 BtMVVuGOTÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
... Angabe „Absatz 12" durch die Angabe „Absatz 11" ersetzt. 7. In § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 ...