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§ 2 - Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs (SeeVerkSiV k.a.Abk.)

V. v. 03.08.1978 BGBl. I S. 1210; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.08.1978; FNA: 930-6-4 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 2



Die Seeverkehrsbehörden können Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, zur Sicherung ihrer Seeschiffe bei der Ausführung von Seereisen die Schiffsausrüstungen so zu ergänzen, daß den erhöhten Gefahren, die den Seeschiffen sowie den darauf befindlichen Personen und beförderten Gütern im Verteidigungsfall drohen, begegnet werden kann. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen und Einrichtungen, die geeignet sind,

1.
den auf den Seeschiffen befindlichen Personen und Gütern ABC-Schutz zu bieten,

2.
Lecks behelfsmäßig abzudichten,

3.
beim Fahren in Geleitzügen auch ohne Funkverkehr bei jedem Wetter Verbindung zu anderen Schiffen zu halten.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SeeVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVerkSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SeeVerkSiV
... der Reeder oder Ausrüster können die Führer von Seeschiffen nach den §§ 2 , 3, 6 und 8 verpflichtet werden, wenn die Verpflichtung der Reeder oder Ausrüster nicht oder ...
§ 12 SeeVerkSiV
... Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2 , 3 und 5 auch für Binnenschiffe, die im Binnenschiffsregister eines deutschen Gerichts ...
§ 14 SeeVerkSiV (vom 04.06.2016)
... oder Führer eines Seeschiffs entgegen einer Verpflichtung a) nach § 2 oder § 10 die Schiffsausrüstung zum Schutz des Schiffes sowie der darauf befindlichen ...