§ 3
Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre Seeschiffe zur Sicherung bei der Ausführung von Seereisen entmagnetisieren zu lassen (Fremdentmagnetisierung).
interne Verweise§ 10 SeeVerkSiV ... Reeder oder Ausrüster können die Führer von Seeschiffen nach den §§ 2, 3 , 6 und 8 verpflichtet werden, wenn die Verpflichtung der Reeder oder Ausrüster nicht oder ...
§ 12 SeeVerkSiV ... Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2, 3 und 5 auch für Binnenschiffe, die im Binnenschiffsregister eines deutschen Gerichts ...
§ 14 SeeVerkSiV (vom 04.06.2016) ... Personen und beförderten Güter nicht ergänzt, b) nach § 3 oder § 10 sein Schiff nicht entmagnetisieren läßt, oder c) nach ...
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