§ 5 - Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs (SeeVerkSiV k.a.Abk.)

V. v. 03.08.1978 BGBl. I S. 1210; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.08.1978; FNA: 930-6-4 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 5


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Führer von Seeschiffen sind verpflichtet, unverzüglich nach dem Anlaufen eines Hafens oder Liegeplatzes außerhalb des Geltungsbereichs des Verkehrssicherstellungsgesetzes folgende Angaben über ihr Seeschiff und seine Einsatzbereitschaft zu melden:

1.
Namen, Unterscheidungssignal, Fahrbereitschaft des Seeschiffs ohne Berücksichtigung von Ladungsarbeiten sowie Zahl der Reisetage, die es nach dem Stand der Ausrüstung zurücklegen kann,

2.
Art und Umfang der Ladung, den seit dem letzten Auslaufen aus einem Hafen oder Liegeplatz zurückgelegten Reiseweg mit besonderen Vorkommnissen, den beabsichtigten Reiseweg, die voraussichtliche Reisezeit sowie den Bestimmungshafen,

3.
Grad der Benutzbarkeit des Schiffsgeschirrs und der sonstigen Lade- und Löschvorrichtungen,

4.
Anschrift des Maklers oder Agenten am Ort.

Die Verpflichtung entsteht nicht, wenn der Hafen oder Liegeplatz im Hoheitsgebiet eines Staates liegt, in dem die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält, oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung wegen besonderer Umstände nicht tunlich ist.

(2) Die Meldung ist unter Beachtung von Anordnungen über das Einhalten der Funkstille an die nächstgelegene diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder deren Außenstelle im angelaufenen Hafen zu richten.

(3) Die Seeverkehrsbehörden können im Einzelfall weitere Angaben über das Seeschiff anfordern, wenn dies im Interesse der Sicherheit oder des weiteren Einsatzes des Seeschiffs erforderlich ist.

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Zitierungen von § 5 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SeeVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVerkSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SeeVerkSiV
... Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2, 3 und 5 auch für Binnenschiffe, die im Binnenschiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen ...
§ 14 SeeVerkSiV (vom 04.06.2016)
... Weise benutzt, 2. als Führer eines Seeschiffs a) die nach § 5 Abs. 1 vorgeschriebene oder b) die nach § 5 Abs. 3 angeforderte  ... a) die nach § 5 Abs. 1 vorgeschriebene oder b) die nach § 5 Abs. 3 angeforderte Meldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ...


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