§ 6
Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster verpflichten, bei der Beladung des Seeschiffs eine bestimmte Reihenfolge zu beachten und eine bestimmte Ladezeit einzuhalten.
interne Verweise§ 10 SeeVerkSiV ... Reeder oder Ausrüster können die Führer von Seeschiffen nach den §§ 2, 3, 6 und 8 verpflichtet werden, wenn die Verpflichtung der Reeder oder Ausrüster nicht oder nicht ...
§ 14 SeeVerkSiV (vom 04.06.2016) ... § 10 sein Schiff nicht entmagnetisieren läßt, oder c) nach § 6 oder § 10 bei der Beladung seines Seeschiffs die bestimmte Reihenfolge oder die bestimmte ...
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