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§ 7 - Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs (SeeVerkSiV k.a.Abk.)

V. v. 03.08.1978 BGBl. I S. 1210; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.08.1978; FNA: 930-6-4 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7



(1) Die Hafenbehörden können die Reeder, Ausrüster oder Führer von Seeschiffen verpflichten, beim Güterumschlag, bei der Abfertigung und bei der Ausrüstung ihrer Seeschiffe in den Seehäfen im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes einen bestimmten Platz zu benutzen und eine bestimmte Liegezeit nicht zu überschreiten. Beim Güterumschlag, bei der Abfertigung und bei der Ausrüstung der Seeschiffe außerhalb von Seehäfen können, soweit dabei landgebundene Umschlagsanlagen benutzt werden, die unteren Verwaltungsbehörden diese Verpflichtungen vornehmen, im übrigen die Seeverkehrsbehörden.

(2) Anstelle der Reeder, Ausrüster oder Führer von Seeschiffen können beim Güterumschlag und bei der Abfertigung des Seeschiffs die Ablader, Ladungsempfänger oder deren Beauftragte verpflichtet werden.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVerkSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SeeVerkSiV (vom 04.06.2016)
... sonst für die Be- und Entladung Verantwortlicher entgegen einer Verpflichtung nach § 7 andere als die bestimmten Plätze benutzt oder die bestimmten Liegezeiten nicht einhält, ...