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§ 10 - Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs (SeeVerkSiV k.a.Abk.)

V. v. 03.08.1978 BGBl. I S. 1210; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.08.1978; FNA: 930-6-4 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 10



Anstelle der Reeder oder Ausrüster können die Führer von Seeschiffen nach den §§ 2, 3, 6 und 8 verpflichtet werden, wenn die Verpflichtung der Reeder oder Ausrüster nicht oder nicht ohne eine ihren Zweck gefährdende Verzögerung möglich ist oder wenn den Reedern oder Ausrüstern die Erfüllung der Verpflichtung nicht oder nicht ohne eine ihren Zweck gefährdende Verzögerung möglich ist. Außer in den Fällen des § 8 können die Schiffsführer auch dann verpflichtet werden, wenn sich ihr Seeschiff außerhalb deutscher Häfen oder der Bundeswasserstraßen befindet.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeeVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVerkSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SeeVerkSiV (vom 04.06.2016)
... eines Seeschiffs entgegen einer Verpflichtung a) nach § 2 oder § 10 die Schiffsausrüstung zum Schutz des Schiffes sowie der darauf befindlichen Personen und ... und beförderten Güter nicht ergänzt, b) nach § 3 oder § 10 sein Schiff nicht entmagnetisieren läßt, oder c) nach § 6 oder § ... sein Schiff nicht entmagnetisieren läßt, oder c) nach § 6 oder § 10 bei der Beladung seines Seeschiffs die bestimmte Reihenfolge oder die bestimmte Ladezeit nicht ... Reeder oder Führer eines Seeschiffs entgegen einer Verpflichtung nach § 8 oder § 10 sein Schiff nicht wie vorgeschrieben besetzt und bemannt hält, 6. als Reeder ...