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Änderung § 9 Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 01.09.2013

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 26 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung)

Maßnahmen zum Umbau oder Aufliegen von Seeschiffen, durch die diese Seeschiffe vorübergehend nicht benutzbar werden, bedürfen der Erlaubnis der Seeverkehrsbehörde. Soweit ein Aufliegen in Seehäfen vorgesehen ist, ist im Erlaubnisverfahren die Hafenbehörde zu hören. Einer Erlaubnis bedarf auch die Veräußerung oder sonstige rechtsgeschäftliche Überlassung von Seeschiffen an Gebietsfremde im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch den Umbau, das Aufliegen, die Veräußerung oder sonstige rechtsgeschäftliche Überlassung die Sicherstellung der für Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen gefährdet wird.

(Text neue Fassung)

Maßnahmen zum Umbau oder Aufliegen von Seeschiffen, durch die diese Seeschiffe vorübergehend nicht benutzbar werden, bedürfen der Erlaubnis der Seeverkehrsbehörde. Soweit ein Aufliegen in Seehäfen vorgesehen ist, ist im Erlaubnisverfahren die Hafenbehörde zu hören. Einer Erlaubnis bedarf auch die Veräußerung oder sonstige rechtsgeschäftliche Überlassung von Seeschiffen an Ausländer im Sinne des § 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch den Umbau, das Aufliegen, die Veräußerung oder sonstige rechtsgeschäftliche Überlassung die Sicherstellung der für Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen gefährdet wird.