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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben

§ 4 - Zucker-Denaturierungsprämienverordnung (ZuckDenatPräV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.1973 BGBl. I S. 1197; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 15.09.1973; FNA: 7847-11-4-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Anträge



(1) Die Erteilung eines Prämienbescheides ist nach vorgeschriebenem Muster bei der Bundesanstalt zu beantragen.

(2) Die Mitteilung über die Übertragung des sich aus dem Prämienbescheid ergebenden Rechtes auf einen Dritten ist unter gleichzeitiger Vorlage des Prämienbescheides an die Bundesanstalt zu richten.

 
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